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Impressum und Datenschutzerklärung: Was ist Pflicht?

Wer eine Website geschäftsmäßig betreibt, braucht nach § 5 DDG ein Impressum mit Name, Anschrift, schneller elektronischer Kontaktmöglichkeit und je nach Betrieb weiteren Angaben. Sobald die Website personenbezogene Daten verarbeitet, kommt eine Datenschutzerklärung mit den Informationen aus Art. 13 DSGVO dazu.

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Stand: 2026-10-22 · Lesezeit etwa 3 Minuten

Hinweis vorab

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Gesetzeslage am 22.10.2026. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Für deinen Betrieb kann ein Anwalt, deine Kammer oder dein Verband verbindlich Auskunft geben.

Vom TMG zum DDG

Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG. Es hat das Telemediengesetz abgelöst. Laut IHK Bonn haben sich die Pflichtangaben inhaltlich nicht geändert, nur der Name des Gesetzes.

Steht in deinem Impressum noch ein Verweis auf § 5 TMG, solltest du ihn anpassen. Ein Paragrafenverweis ist nicht vorgeschrieben. Auch das frühere TTDSG heißt inzwischen TDDDG.

Was ins Impressum gehört

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Angaben, soweit sie auf dich zutreffen. Sie müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

  • Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte.
  • Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn deine Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht.
  • Handelsregister, Vereinsregister oder ähnliches Register mit Registernummer.
  • Bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden.
  • Bei Kapitalgesellschaften in Abwicklung oder Liquidation ein Hinweis darauf.

Wo das Impressum stehen muss

Leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar heißt in der Praxis: ein Link im Fußbereich jeder Seite mit einem klaren Wort wie Impressum. Auf dem Handy muss der Link genauso erreichbar sein wie am Desktop.

Verstöße gegen § 5 Abs. 1 DDG sind nach § 33 DDG Ordnungswidrigkeiten. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 € betragen.

Was in die Datenschutzerklärung gehört

Die Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO. Sie wird fällig, wenn du personenbezogene Daten erhebst. Das passiert schon beim Aufruf der Seite über Server-Protokolle und spätestens beim Kontaktformular. Art. 13 verlangt unter anderem:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, also deines Betriebs.
  • Kontaktdaten eines Datenschutzbeauftragten, falls du einen hast.
  • Zwecke der Verarbeitung und die Rechtsgrundlage.
  • Bei berechtigtem Interesse: welches Interesse.
  • Empfänger der Daten, zum Beispiel dein Hoster oder ein Kartendienst.
  • Übermittlungen in Drittländer und die Grundlage dafür.
  • Speicherdauer oder die Kriterien dafür.
  • Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit.
  • Das Recht, eine Einwilligung zu widerrufen, und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Cookies und Einwilligung

§ 25 TDDDG regelt, wann eine Website Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichern oder auslesen darf. Grundsätzlich nur mit Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen.

Ohne Einwilligung geht es nur, wenn die Speicherung unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert. Wer auf Statistik- und Werbedienste verzichtet, die Cookies setzen, braucht oft keinen Cookie-Banner. Ob das bei dir zutrifft, hängt von den eingesetzten Diensten ab.

Bußgelder nach DSGVO

Art. 83 DSGVO sieht zwei Stufen vor. Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist, etwa bei Pflichten zur Datensicherheit. Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % bei Verstößen gegen Grundsätze, Einwilligung und Betroffenenrechte. Das sind Höchstgrenzen, die Behörden müssen im Einzelfall verhältnismäßig entscheiden.

Praktische Schritte

Liste alle Dienste auf, die deine Website nutzt: Hoster, Formular, Karten, Videos, Schriften, Buchungstool, Statistik. Für jeden Dienst brauchst du einen Abschnitt in der Datenschutzerklärung. Viele Kammern und Verbände bieten Muster oder Generatoren an.

Prüfe beides einmal im Jahr und nach jeder Änderung an der Website. freeehouse baut Websites so, dass Schriften und Bilder vom eigenen Server kommen und für die Grundfunktionen keine Einwilligung nötig ist. Die Texte für Impressum und Datenschutz verantwortest du als Betreiber selbst.

Wenn du eine neue Website ohne unnötige Drittdienste willst, kannst du bei freeehouse einen kostenlosen Entwurf anfragen.

Häufige Fragen

Brauche ich als kleiner Betrieb ein Impressum?

Wenn du die Website geschäftsmäßig betreibst, in der Regel ja. § 5 DDG nennt die Pflichtangaben. Das ist keine Rechtsberatung.

Reicht eine Telefonnummer statt E-Mail?

Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich einer E-Mail-Adresse.

Was kostet ein fehlendes Impressum?

Nach § 33 DDG kann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. Dazu können Abmahnungen kommen.

Brauche ich eine Datenschutzerklärung ohne Kontaktformular?

Meist ja, weil schon beim Aufruf Daten wie die IP-Adresse verarbeitet werden. Art. 13 DSGVO verlangt dann die Information der Besucher.

Muss im Impressum § 5 DDG stehen?

Nein, ein Paragrafenverweis ist nicht vorgeschrieben. Ein veralteter Verweis auf das TMG sollte aber korrigiert werden.

Quellen

Weiterlesen

Maurice, Jan & Jule

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