Was regelt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind, laut § 3 BFSG in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Für Websites relevant sind vor allem die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Welche Websites sind betroffen?
Laut § 2 Nr. 26 BFSG geht es um Dienstleistungen, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Praktisch heißt das zum Beispiel:
- Onlineshops für Verbraucher
- Online-Buchung oder Terminvereinbarung mit Vertragsabschluss
- Online-Bestellungen, etwa für Gutscheine
Eine reine Informationsseite ohne Möglichkeit, online einen Vertrag mit Verbrauchern abzuschließen, fällt nach verbreiteter Auslegung nicht darunter. Wer nur an Unternehmen verkauft, ist ebenfalls nicht erfasst, weil es um Verbraucherverträge geht.
Wer ist ausgenommen?
Laut § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Kleinstunternehmen ist laut § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für viele kleine Betriebe greift diese Ausnahme.
Was droht bei Verstößen?
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. § 37 BFSG sieht Bußgelder vor, für bestimmte Verstöße bis zu 100.000 €, für andere bis zu 10.000 €. Daneben sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen denkbar.
Was heißt barrierefrei praktisch?
Die konkreten Anforderungen stehen in einer Verordnung zum Gesetz und orientieren sich an europäischen Normen, die im Kern auf den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, kurz WCAG, aufbauen. Typische Punkte:
- ausreichende Kontraste zwischen Schrift und Hintergrund
- alle Funktionen auch mit der Tastatur bedienbar
- Bilder mit Alternativtexten
- Formulare mit beschrifteten Feldern und verständlichen Fehlermeldungen
- klare Überschriften-Struktur
- Text, der sich vergrößern lässt, ohne dass die Seite zerfällt
- eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website, wenn man unter das Gesetz fällt
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Ja. Viele Punkte machen die Seite für alle besser: lesbarere Schrift, klare Struktur, Bedienung auf dem Handy, weniger Fehler im Formular. Und eine saubere Struktur hilft auch Suchmaschinen beim Verstehen der Seite.
Dieser Artikel ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob dein Betrieb unter das Gesetz fällt, kläre im Zweifel mit einer Fachperson.
Bei freeehouse achten wir bei jeder Website auf Kontraste, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare, Alternativtexte und eine klare Überschriften-Struktur, ob du unter das Gesetz fällst oder nicht. Den Bau berechnen wir nicht. So funktioniert freeehouse
Wie prüfe ich meine Seite schnell selbst?
- Die Seite nur mit der Tab-Taste bedienen: Kommst du an jedes Menü, jedes Formularfeld und jeden Knopf, und siehst du, wo du gerade bist?
- Die Ansicht im Browser auf 200 % vergrößern: Bleibt alles lesbar, ohne dass Inhalte verschwinden?
- Bilder ohne Alternativtext suchen, etwa mit einer Browser-Erweiterung für Barrierefreiheit.
- Kontraste prüfen, besonders helle graue Schrift auf weißem Grund.
- Formular absichtlich falsch ausfüllen: Sind die Fehlermeldungen verständlich?
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.
Muss meine Website als kleiner Betrieb barrierefrei sein?
Wenn du weniger als zehn Personen beschäftigst und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hast und Dienstleistungen anbietest, bist du laut § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen.
Gilt das BFSG für Vereine?
Das hängt davon ab, ob der Verein über die Website Verträge mit Verbrauchern abschließt und ob er als Kleinstunternehmen gilt. Im Zweifel fachlich prüfen lassen.
Gilt das BFSG für B2B-Websites?
Nein, wenn ausschließlich an Unternehmen verkauft wird. Das Gesetz zielt auf Verbraucherverträge.
Quellen
- BFSG § 3 Barrierefreiheitsanforderungen, abgerufen 23.10.2026
- BFSG § 2 Begriffsbestimmungen, abgerufen 23.10.2026
- BFSG § 37 Bußgeldvorschriften, abgerufen 23.10.2026
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), abgerufen 23.10.2026
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